EU-RechtRichtlinienAufträge in den Bereichen Verteidigung und SicherheitTITEL III VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERGABE VON UNTERAUFTRÄGENKAPITEL I Unteraufträge, die von erfolgreichen Bietern vergeben werden, die keine Auftraggeber sindArtikel 53

Artikel 53 Eignungskriterien für Unterauftragnehmer

In Kraft seit 21. August 2009
Up-to-date