EU-RechtRichtlinienAufträge in den Bereichen Verteidigung und SicherheitTITEL III VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERGABE VON UNTERAUFTRÄGENKAPITEL I Unteraufträge, die von erfolgreichen Bietern vergeben werden, die keine Auftraggeber sindArtikel 52

Artikel 52 Schwellenwerte und Vorschriften über die Veröffentlichung

In Kraft seit 21. August 2009
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