Artikel 45 Unterstützende Unterlagen und Auskünfte — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGE
KAPITEL VII Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 2 Eignungskriterien
Artikel 45 Unterstützende Unterlagen und Auskünfte
Rückverweise
Der Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die in Anwendung der Artikel 39 bis 44 vorgelegten Bescheinigungen und Dokumente zu vervollständigen oder zu erläutern.
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