Artikel 4 Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Gliederung
TITEL I DEFINITIONEN, ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 4 Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen
Rückverweise
Die Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.
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