Artikel 31 Freiwillige Veröffentlichung — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGE
KAPITEL VI Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz
Abschnitt 1 Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Artikel 31 Freiwillige Veröffentlichung
Rückverweise
Die Auftraggeber können gemäß Artikel 32 Bekanntmachungen über Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht gemäß dieser Richtlinie unterliegen.
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