EU-RechtRichtlinienAufträge in den Bereichen Verteidigung und SicherheitTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGEKAPITEL VI Vorschriften über die Veröffentlichung und die TransparenzAbschnitt 1 Veröffentlichung der BekanntmachungenArtikel 31

Artikel 31 Freiwillige Veröffentlichung

In Kraft seit 21. August 2009
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