Artikel 26 Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGE
KAPITEL V Verfahren
Artikel 26 Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung
Rückverweise
(1) Bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung verhandelt der Auftraggeber mit den Bietern über die Angebote, um sie entsprechend den in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen und etwaigen unterstützenden Unterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen und das beste Angebot im Sinne von Artikel 47 zu ermitteln.
(2) Die Auftraggeber gewährleisten, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.
(3) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.
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