Artikel 20 Bedingungen für die Auftragsausführung — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGE
KAPITEL IV Besondere Vorschriften über die Auftragsunterlagen
Artikel 20 Bedingungen für die Auftragsausführung
Rückverweise
Die Auftraggeber können zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und in den Auftragsunterlagen (Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen, Beschreibung oder unterstützende Unterlagen) angegeben sind. Diese Bedingungen können insbesondere gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 Unteraufträge betreffen oder darauf abzielen, die Erfüllung der vom Auftraggeber in Bezug auf die Sicherheit von Verschlusssachen und die Versorgungssicherheit festgelegten Anforderungen zu gewährleisten, oder umweltbezogene oder soziale Aspekte betreffen.
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