EU-RechtRichtlinienAufträge in den Bereichen Verteidigung und SicherheitTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGEKAPITEL IV Besondere Vorschriften über die AuftragsunterlagenArtikel 20

Artikel 20 Bedingungen für die Auftragsausführung

In Kraft seit 21. August 2009
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