EU-RechtRichtlinienAufträge in den Bereichen Verteidigung und SicherheitTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGEKAPITEL II Schwellenwerte, zentrale Beschaffungsstellen und AusnahmenAbschnitt 4 SonderregelungenArtikel 14

Artikel 14 Vorbehaltene Aufträge

In Kraft seit 21. August 2009
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