EU-RechtRichtlinienAufträge in den Bereichen Verteidigung und SicherheitTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGEKAPITEL II Schwellenwerte, zentrale Beschaffungsstellen und AusnahmenAbschnitt 3 Aufträge, die nicht unter diese Richtlinie fallenArtikel 13

Artikel 13 Besondere Ausnahmen

In Kraft seit 21. August 2009
Up-to-date
Artikel 13 Besondere Ausnahmen — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit | GesetzeFinden.at