EU-RechtRichtlinienAufträge in den Bereichen Verteidigung und SicherheitTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGEKAPITEL II Schwellenwerte, zentrale Beschaffungsstellen und AusnahmenAbschnitt 3 Aufträge, die nicht unter diese Richtlinie fallenArtikel 12

Artikel 12 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

In Kraft seit 21. August 2009
Up-to-date