Artikel 12 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden — Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGE
KAPITEL II Schwellenwerte, zentrale Beschaffungsstellen und Ausnahmen
Abschnitt 3 Aufträge, die nicht unter diese Richtlinie fallen
Artikel 12 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden
Rückverweise
Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die
a) besonderen Verfahrensregeln einer zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung unterliegen;
b) besonderen Verfahrensregeln einer geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen unterliegen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betrifft;
c) besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation unterliegen, die für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt, oder für Aufträge, die von einem Mitgliedstaat nach diesen Regeln vergeben werden müssen.
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