EU-RechtRichtlinienAufträge in den Bereichen Verteidigung und SicherheitTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGEKAPITEL II Schwellenwerte, zentrale Beschaffungsstellen und AusnahmenAbschnitt 3 Aufträge, die nicht unter diese Richtlinie fallenArtikel 11

Artikel 11 Anwendung der Ausnahmen

In Kraft seit 21. August 2009
Up-to-date