EU-RechtRichtlinienAufträge in den Bereichen Verteidigung und SicherheitTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGEKAPITEL II Schwellenwerte, zentrale Beschaffungsstellen und AusnahmenAbschnitt 2 Zentrale BeschaffungsstellenArtikel 10

Artikel 10 Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

In Kraft seit 21. August 2009
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