Artikel 37 Marktöffnung und Gegenseitigkeit — Gasbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL VII ORGANISATION DES NETZZUGANGS
Artikel 37 Marktöffnung und Gegenseitigkeit
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Kunden zugelassene Kunden sind:
a) bis zum 1. Juli 2004 alle zugelassenen Kunden entsprechend Artikel 18 der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Januar jedes Jahres die Kriterien für die Definition dieser zugelassenen Kunden;
b) ab dem 1. Juli 2004 alle Nichthaushaltskunden;
c) ab dem 1. Juli 2007 alle Kunden.
(2) Ungleichgewichte bei der Öffnung der Gasmärkte werden wie folgt vermieden:
a) Lieferverträge mit einem zugelassenen Kunden aus dem Netz eines anderen Mitgliedstaats dürfen nicht untersagt werden, wenn der Kunde in beiden betreffenden Netzen als zugelassener Kunde betrachtet wird, und
b) werden Geschäfte nach Buchstabe a mit der Begründung abgelehnt, dass der Kunde nur in einem der beiden Netze als zugelassener Kunde gilt, so kann die Kommission auf Antrag eines der Mitgliedstaaten, in denen sich die beiden Netze befinden, unter Berücksichtigung der Marktlage und des gemeinsamen Interesses der ablehnenden Partei auferlegen, die gewünschten Lieferungen auszuführen.
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