Artikel 29 Kombinationsnetzbetreiber — Gasbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL V VERTEILUNG UND VERSORGUNG
Artikel 29 Kombinationsnetzbetreiber
Rückverweise
Artikel 26 Absatz 1 steht dem gleichzeitigen Betrieb eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage, einer Speicheranlage und eines Verteilernetzes durch einen Betreiber nicht entgegen, sofern dieser Betreiber Artikel 9 Absatz 1 oder die Artikel 14 und 15 oder die Vorschriften des Kapitels IV, einhält oder in den Anwendungsbereich des Artikels 49 Absatz 6 fällt.
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