Artikel 24 Benennung von Verteilernetzbetreibern — Gasbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL V VERTEILUNG UND VERSORGUNG
Artikel 24 Benennung von Verteilernetzbetreibern
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber und gewährleisten, dass diese Betreiber die Artikel 25, 26 und 27 einhalten.
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