Artikel 12 Benennung der Betreiber von Speicheranlagen und LNG-Anlagen — Gasbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL III FERNLEITUNG, SPEICHERUNG UND LNG
Artikel 12 Benennung der Betreiber von Speicheranlagen und LNG-Anlagen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Erdgasunternehmen, die Eigentümer von Speicheranlagen oder LNG-Anlagen sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Betreiber von Speicheranlagen oder LNG.
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