Artikel 44 Ausnahmeregelungen — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44 Ausnahmeregelungen
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Artikel 9 gilt nicht für Zypern, Luxemburg und/oder Malta. Ferner gelten die Artikel 26, 32 und 33 nicht für Malta.
Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b schließt der Begriff „Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt“ keine Endkunden ein, die eine der Funktionen Stromerzeugung und/oder -versorgung entweder direkt oder über ein Unternehmen wahrnehmen, über das sie entweder einzeln oder gemeinsam die Kontrolle ausüben, sofern die Endkunden einschließlich der Anteile des in den kontrollierten Unternehmen erzeugten Stroms im Jahresdurchschnitt Stromnettoverbraucher sind und der wirtschaftliche Wert des Stroms, den sie an Dritte verkaufen, gemessen an ihren anderen Geschäftstätigkeiten unbedeutend ist.
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