Artikel 30 Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL VII ENTFLECHTUNG UND TRANSPARENZ DER RECHNUNGSLEGUNG
Artikel 30 Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten oder jede von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich der in Artikel 35 genannten Regulierungsbehörden, haben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die in Artikel 31 genannte Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.
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