Artikel 29 Kombinationsnetzbetreiber — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL VI BETRIEB DES VERTEILERNETZES
Artikel 29 Kombinationsnetzbetreiber
Rückverweise
Artikel 26 Absatz 1 steht dem gemeinsamen Betrieb des Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber nicht entgegen, sofern dieser Netzbetreiber den Artikel 9 Absatz 1 oder die Artikel 13 und 14 sowie die Bestimmungen des Kapitels V einhält oder in den Anwendungsbereich des Artikels 44 Absatz 2 fällt.
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