Artikel 27 Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL VI BETRIEB DES VERTEILERNETZES
Artikel 27 Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber
Rückverweise
Unbeschadet des Artikels 30 oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt der Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden.
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