Artikel 96 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Aufnahmemitgliedstaat des OGAW denselben Verweis auf ihre Rechtsform, beispielsweise „Investmentgesellschaft“ oder „Investmentfonds“, wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwenden.
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