Artikel 87 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
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Rückverweise
Es werden keine Anteile eines OGAW ausgegeben, wenn nicht der Gegenwert des Nettoausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen dem Vermögen des OGAW zufließt. Dies steht der Ausgabe von Gratis-Anteilen nicht entgegen.
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