Artikel 82 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
Gliederung
Rückverweise
(1) Die OGAW übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die wesentlichen Informationen für den Anleger und alle einschlägigen Änderungen.
(2) Die zentralen Elemente der wesentlichen Informationen für den Anleger müssen stets auf dem neuesten Stand sein.
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