Artikel 79 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
Gliederung
Rückverweise
(1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aufgrund der wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der Übersetzung, alleine noch keine Zivilhaftung entsteht, es sei denn, die Informationen sind irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar. Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eine eindeutige diesbezügliche Warnung enthalten.
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