Artikel 74 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
OGAW übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats ihren Prospekt und dessen Änderungen sowie ihre Jahres- und Halbjahresberichte. Auf Anfrage stellen die OGAW diese Unterlagen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden