Artikel 72 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
Gliederung
KAPITEL IX VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE INFORMATION DER ANLEGER
ABSCHNITT 1 Veröffentlichung des Prospekts und der periodischen Berichte
Artikel 72
Rückverweise
Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt werden auf dem neuesten Stand gehalten.
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