Artikel 36 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
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Die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung der Investmentgesellschaft regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei diesem Wechsel gewährleisten.
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