Artikel 35 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Aufgaben der Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.
(2) Die Verwahrstelle handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber.
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