Artikel 34 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
Gliederung
Rückverweise
Die Verwahrstelle haftet nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft gegenüber der Investmentgesellschaft und den Anteilinhabern für Schäden des Investmentfonds, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle verursacht worden sind.
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