Artikel 28 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
Gliederung
KAPITEL V VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE INVESTMENTGESELLSCHAFTEN
ABSCHNITT 1 Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit
Artikel 28
Rückverweise
Die Investmentgesellschaft darf keine anderen als die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben.
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