Artikel 25 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
Gliederung
(1) Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden