Artikel 119 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
Gliederung
KAPITEL XIV AUSNAHME-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 119
Rückverweise
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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