Artikel 112 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
Gliederung
Rückverweise
(1) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Keine Ergebnisse gefunden