Artikel 111 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
Gliederung
Rückverweise
Die Kommission kann an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vornehmen:
a) Erläuterung der Definitionen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, und
b) Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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