Artikel 105 — Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds
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Rückverweise
Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den Verfahren für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden erlassen.
Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.
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