Artikel 8 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten — Gewährleistung der Sicherheit von Spielzeug in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL II VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 8 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Rückverweise
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Artikel 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
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