EU-RechtRichtlinienGewährleistung der Sicherheit von Spielzeug in der Europäischen UnionKAPITEL II VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEUREArtikel 8

Artikel 8Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

In Kraft seit 20. Juli 2009
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