Artikel 49 Transparenz und Vertraulichkeit — Gewährleistung der Sicherheit von Spielzeug in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VIII BESONDERE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 49 Transparenz und Vertraulichkeit
Bei Erlass von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission finden die in Artikel 16 der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten Bestimmungen über Transparenz und Vertraulichkeit Anwendung.
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