Artikel 48 Berichterstattung — Gewährleistung der Sicherheit von Spielzeug in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VIII BESONDERE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 48 Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Juli 2014 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
Dieser Bericht enthält eine Beurteilung der Situation im Hinblick auf die Sicherheit von Spielzeug und eine Beurteilung der Wirksamkeit dieser Richtlinie sowie eine Übersicht über die Marktüberwachungstätigkeiten des Mitgliedstaats.
Die Kommission erstellt und veröffentlicht eine Zusammenfassung der nationalen Berichte.
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