Artikel 44 Informationsaustausch — Schnellinformationssystem der Gemeinschaft — Gewährleistung der Sicherheit von Spielzeug in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VI VERPFLICHTUNGEN UND BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 44 Informationsaustausch — Schnellinformationssystem der Gemeinschaft
Handelt es sich bei einer in Artikel 42 Absatz 4 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) 765/2008 mit Hilfe des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft gemeldet werden muss, so ist eine getrennte Notifizierung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie nicht mehr erforderlich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) In der Meldung des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft wird darauf hingewiesen, dass auch die vorliegende Richtlinie die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt.
b) Die in Artikel 42 Absatz 5 genannten Belege liegen der Meldung des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft bei.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden