EU-RechtRichtlinienGewährleistung der Sicherheit von Spielzeug in der Europäischen UnionKAPITEL VI VERPFLICHTUNGEN UND BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATENArtikel 42

Artikel 42Verfahren zur Behandlung von Spielzeug, mit dem eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

In Kraft seit 20. Juli 2009
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