Artikel 41 Anweisungen an die notifizierte Stelle — Gewährleistung der Sicherheit von Spielzeug in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VI VERPFLICHTUNGEN UND BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 41 Anweisungen an die notifizierte Stelle
(1) Die Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Stelle verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen.
(2) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II besteht, so weist sie gegebenenfalls die notifizierte Stelle an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.
(3) Falls erforderlich und insbesondere in den Fällen gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 weist die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.
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