Artikel 40 Allgemeine Verpflichtung zur Organisation der Marktüberwachung — Gewährleistung der Sicherheit von Spielzeug in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VI VERPFLICHTUNGEN UND BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 40 Allgemeine Verpflichtung zur Organisation der Marktüberwachung
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung des in den Verkehr gebrachten Spielzeugs gemäß Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Zusätzlich zu diesen Artikeln findet Artikel 41 dieser Richtlinie Anwendung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden