Artikel 39 Vorsorgeprinzip — Gewährleistung der Sicherheit von Spielzeug in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VI VERPFLICHTUNGEN UND BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 39 Vorsorgeprinzip
Rückverweise
Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie geregelten und insbesondere die in Artikel 40 erwähnten Maßnahmen ergreifen, tragen sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung.
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