Artikel 37 Erfahrungsaustausch — Gewährleistung der Sicherheit von Spielzeug in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL V NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 37 Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
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