Artikel 12 Freier Warenverkehr — Gewährleistung der Sicherheit von Spielzeug in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL III KONFORMITÄT DES SPIELZEUGS
Artikel 12 Freier Warenverkehr
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Hoheitsgebiet das Bereitstellen von Spielzeugen auf dem Markt nicht behindern, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.
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