Artikel 14 Ausschuss — Verteidigungsgüter: Vorschriften für die Verbringung innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL V AKTUALISIERUNG DER LISTE DER VERTEIDIGUNGSGÜTER
Artikel 14 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
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