Artikel 13 Aktualisierung des Anhangs — Verteidigungsgüter: Vorschriften für die Verbringung innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL V AKTUALISIERUNG DER LISTE DER VERTEIDIGUNGSGÜTER
Artikel 13 Aktualisierung des Anhangs
(1) Die Kommission aktualisiert die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang, so dass ihre volle Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union gegeben ist.
(2) Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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