Artikel 12 Informationsaustausch — Verteidigungsgüter: Vorschriften für die Verbringung innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL IV ZOLLVERFAHREN UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 12 Informationsaustausch
Die Mitgliedstaten treffen in Verbindung mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen ihren zuständigen nationalen Behörden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden