Artikel 11 Zollverfahren — Verteidigungsgüter: Vorschriften für die Verbringung innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL IV ZOLLVERFAHREN UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 11 Zollverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ausführer bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle den Nachweis erbringt, dass erforderliche Ausfuhrgenehmigungen erteilt wurden.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften kann ein Mitgliedstaat für einen Zeitraum von höchstens 30 Werktagen das Verfahren für die Ausfuhr der im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Verteidigungsgüter, die Bestandteil anderer Verteidigungsgüter geworden sind, aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder, falls erforderlich, auf andere Weise verhindern, dass sie die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn er der Auffassung ist, dass
a) bei der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden oder
b) sich die Lage seit Erteilung der Ausfuhrgenehmigung wesentlich geändert hat.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nur bei bestimmten Zollstellen erledigt werden dürfen.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
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