Artikel 8 Bedingungen für Speichergenehmigungen — Kohlendioxidabscheidung und -speicherung
Gliederung
KAPITEL 3 SPEICHERGENEHMIGUNGEN
Artikel 8 Bedingungen für Speichergenehmigungen
Rückverweise
Die zuständige Behörde erteilt eine Speichergenehmigung nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Der zuständigen Behörde wurde auf der Grundlage des nach Artikel 7 eingereichten Antrags und aller sonstigen einschlägigen Informationen zu ihrer Überzeugung nachgewiesen, dass
2. die zuständige Behörde hat eine gemäß Artikel 10 abgegebene Stellungnahme der Kommission zu dem Genehmigungsentwurf berücksichtigt.
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